Inhalt: Die Seeämter Kiel, Hamburg, Rostock, Emden und Bremerhaven
Seeunfalluntersuchungsbehörden
Die Untersuchung von Seeunfällen ist Aufgabe des Bundes, der diese hoheitliche Tätigkeit durch die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) ausführt. Gesetzliche Grundlage ist das Seesicherheits- Untersuchungs-Gesetz (SUG) von 2002, welches das Seeunfalluntersuchungsgesetz von 1985 abgelöst hat.
Im Juni 2002 wurden die Zuständigkeiten bei der Untersuchung von Seeunfällen neu geregelt und auf zwei Untersuchungsbehörden aufgeteilt.
Seitdem obliegt
- den Seeämtern die personenbezogene Untersuchung von Seeunfällen und gefährlichen Vorkommnissen in der Seefahrt mit dem hoheitlichen Patententzug im Einzelfall
- der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) in Hamburg die amtliche Seeunfalluntersuchung zur Ermittlung der objektiven Unfallursachen. Die BSU analysiert die begünstigenden Faktoren des Seeunfalls und die Schwachstellen im Seesicherheitssystem. Die BSU Berichte geben Empfehlungen zur Verbesserung der Seesicherheitskultur.
Ziel beider Unfalluntersuchungen ist die Verbesserung der Sicherheit in der Seefahrt und die Verhinderung von Unfällen.
Die Seeämter sind Sonderstellen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.
Die Leitung der Seeämter erfolgt durch die Vorsitzende am Verwaltungssitz der WSD Nord in Kiel.
Das Seeamtsverfahren
In der seeamtlichen Unfalluntersuchung wird ein Seeunfall oder ein gefährliches Vorkommnis in der Seefahrt hinsichtlich der Konsequenzen für die einzelnen Verantwortlichen an Bord untersucht. Es geht darum festzustellen, ob ein persönliches Fehlverhalten eines Verantwortlichen an Bord vorlag.
Das Seeamt untersucht, ob gegen einen Kapitän, Schiffsoffizier oder Sportbootfahrer zur Sicherheit in der Seefahrt eine präventive hoheitliche Maßnahme angeordnet werden muss.
Die Unfalluntersuchung des Seeamts wird durch die WSD Nordwest eingeleitet. Die WSD Nordwest stellt einen Antrag auf Untersuchung, wenn nach ihrer Vorprüfung des Unfallgeschehens
- hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verhalten eines Unfallbeteiligten sowie
- hinreichender Verdacht für die Notwendigkeit einer Entziehung oder
Einschränkung einer Berechtigung bei einem Unfallbeteiligten vorliegen.
Das Seeamt untersucht das Unfall- bzw. Gefahrengeschehen in dem besonderen Verwaltungsverfahren nach dem 4. Abschnitt des Seesicherheits- Untersuchungs-Gesetzes. Die Vorsitzende beruft einen Untersuchungsausschuss ein, der mit der Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und zwei fachkundigen ehrenamtlichen Beisitzern aus den Revieren Kiel, Hamburg, Rostock, Bremerhaven oder Emden besetzt ist.
In einer mündlichen Verhandlung wird das Unfallgeschehen unter Mitwirkung des Beteiligten aufgeklärt. Durch den Untersuchungsausschuss (das Seeamt Kiel, Hamburg, Rostock, Bremerhaven oder Emden) erfolgt eine qualifizierte Befragung des Beteiligten. Es werden Zeugen vernommen und Sachverständige angehört sowie weiterer Beweis erhoben.
Die Untersuchung wird durch Seeamtsspruch abgeschlossen.
Der Spruch enthält
- Feststellungen zu den dem Unfallgeschehen zugrunde liegenden Tatsachen,
- eine Entscheidung darüber, ob ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten vorliegt,
- eine Entscheidung über den Ausspruch eines Fahrverbots sowie weiterer Maßnahmen oder über die Einstellung des Verfahrens.
Das Seeamt spricht
- ein Fahrverbot bis zu einer Dauer von 30 Monaten
- Auflagen zur Aufhebung des Fahrverbot
- die Einschränkung einer Berechtigung;
- den Berechtigungsentzug auf Dauer
aus, wenn die Untersuchung ergibt, dass der Berechtigungsinhaber zukünftig nicht geeignet ist, eine verantwortliche Tätigkeit an Bord auszuüben und der Eignungsmangel eine Bedrohung für menschliches Leben, für Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt darstellen kann.
Die Anordnung einer Maßnahme im Seeamtsspruch ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn kann Widerspruch eingelegt werden und Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel.
Verfahrensbesonderheiten:
Die Seeamtsverhandlungen sind öffentlich, sofern nicht ein Beteiligter der Öffentlichkeit widerspricht.
Die Untersuchung erfolgt im Verwaltungsverfahren ohne mündliche Verhandlung, wenn sämtliche Beteiligte der Durchführung einer mündlichen Verhandlung widersprechen.
Eine Einstellung der seeamtlichen der Untersuchung kann erwirkt werden, wenn der Beteiligte freiwillig auf die Ausübung der Berechtigungen für die Dauer von 30 Monaten verzichtet.
Die Seeamtssprüche - Sicherheitsvorsorge im Gesetzesvollzug
Grundlage für eine sichere und möglichst unfallfreie Schifffahrt ist die persönliche Kompetenz des Schiffsführers und der weiteren Verantwortlichen an Bord.
Bei nahezu allen Seeunfällen und bei gefährlichen Vorkommnissen auf See spielt menschliches Versagen eine Rolle.
In der Berufschifffahrt erfolgt die Arbeit nach einer festgelegten Routine von Schichtarbeit, die durch das Einlaufen in die Häfen, das dortige Löschen und Laden sowie das Auslaufen, unterbrochen wird, Arbeiten die von einer hohen Dynamik gekennzeichnet sind. Berufsschifffahrt bedeutet ein Leben am Arbeitsplatz für längere Zeitabschnitte, was eine einmalige Art von Arbeitsleben schafft, wodurch die Gefahr menschlichen Versagens erhöht wird.
In der Sportschifffahrt können unzureichende Kenntnisse über die Gefahren auf See und mangelnde Fähigkeiten in der Seemannschaft Unfälle und gefährliche Vorkommnisse verursachen.
Die Seeämter haben bei schweren Verstößen gegen
- seemännische Sorgfaltspflichten,
- Schiffssicherheitsvorschriften,
- Verkehrsvorschriften
Fahrverbote ausgesprochen.
Alkoholkonsum hat einen besonderen Einfluss auf die Schiffssicherheit. Selbst unter der Wirkung nur geringer Alkoholmengen wächst das Unfallrisiko.
Die Ausübung einer verantwortlichen Tätigkeit an Bord unter Alkoholeinfluss wird regelmäßig mit einem Fahrverbot belegt.